Strafbar und noch steuerfrei

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs können die Kosten für die Strafverteidigung eines Geschäftsführers unter Umständen nicht absetzbar sein.

Ein Geschäftsführer eines Unternehmens wurde im Rahmen von zwei gesonderten Verfahren mit unterschiedlichen Tatvorwürfen  konfrontiert. In einer Sache wurde ihm Anstiftung zur Untreue vorgeworfen. Er habe Firmenmitarbeiter dazu veranlasst, unrichtige Belege auszustellen, was sich zu Gunsten seines Arbeitgebers – der GmbH – ausgewirkt hatte. In einem zweiten Strafprozess warf ihm der Staatsanwalt vor, er habe Geschäftsanteile der Gesellschaft zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Preis erworben.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte der Geschäftsführer die Strafverteidiger-kosten für beide Verfahren einkommenmindernd geltend.


Das Finanzgericht Berlin ließ dies nicht gelten. Bei Strafverteidigerkosten handele es sich nur dann um Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setze, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen sei. Der Bundesfinanzhof allerdings kam in seinem Urteil vom 18.10.2007 im Ergebnis zu einer anderen Entscheidung.

Beide Strafprozesse seien getrennt zu betrachten. Bezüglich des Kaufs eines Gesellschafts-anteils der arbeitgebenden Gesellschaft unter Wert stellte das Gericht fest, dass es sich hierbei um ein privat veranlasstes Verhalten, nämlich den Erwerb von Privatvermögen in der Gestalt eines Geschäftsanteils an der GmbH handele. Eine Anerkennung der Strafverteidi-gerkosten als Erwerbsaufwendungen scheide deshalb aus. Gleiches gelte für die Aner-kennung als außergewöhnliche Belastung. Beruhen die Strafverteidigerkosten – wie im ent-schiedenen Fall – auf einer Honorarvereinbarung mit dem Anwalt, so führten sie nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen.

Bezüglich des Vorwurfs der Anstiftung zur Untreue bejahte der BFH allerdings eine Aner-kennung der Verteidigerkosten als Erwerbsaufwendungen. Auch in diesem Fall habe das Finanzgericht Berlin richtigerweise darauf abgestellt, ob der Steuerpflichtige die ihm zum Vorwurf gemachten Taten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer begangen habe. Die erstinstanzliche Begründung für die steuerliche Nichtberücksichtigung der Anwaltskosten, es gehöre nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Geschäftsführers, zu Gunsten seines Arbeitgebers strafbare Handlungen zu begehen, ließ der BFH allerdings nicht gelten.  Nach seiner Auffassung kommt es bei dem Werbungskostenabzug auf die Strafbarkeit dieser Tätigkeit nicht an. Entscheidend sei allein der berufliche Zusammenhang. Diesen bejahte der BFH im entschiedenen Fall und erkannte die Verteidigerkosten als Erwerbsaufwendungen an.


Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht