Unfall bei zu geringem Reifenprofil

Der Kläger verunfallte im Jahr 2002 auf winterglatter Fahrbahn. Bei der Unfallaufnahme stellte die Polizei am hinteren linken Reifen eine Profiltiefe von 0,7 – 1,1 mm und am Reifen hinten rechts eine solche von 0,5 – 0,9 mm fest. In einem von dem Kläger eingeholten Gutachten wurde die Profiltiefe der Reifen hinten links mit 1,5 mm und hinten rechts mit 1,0 mm angegeben .

Der Kläger nahm die beklagte Versicherung auf Zahlung einer Entschädigung aufgrund der Kaskoversicherung in Höhe von rund 15.000,00 € in Anspruch (Sachverhalt vereinfacht).

Das Oberlandesgericht Köln hielt in seinem Urteil vom 25.04.2006 fest:

Der Versicherer einer Fahrzeugversicherung kann Leistungsfreiheit wegen fahrlässiger Herbeiführung eines Unfalls nicht mit einer zu geringen Profiltiefe der Hinterreifen des Unfallpersonenkraftwagens begründen, wenn dieser zwar mit 1,5 mm und 1,0 mm unter der vorgeschriebenen Mindesttiefe von 1,6 mm liegt, der Versicherungsnehmer diese Reifen jedoch 2 Monate vor dem Unfall von einer Montagewerkstatt montieren ließ und deshalb darauf vertrauen dürfte, dass die Werkstatt auf ein unzureichendes Reifenprofil aufmerksam machen würde.

Leistungsfreiheit käme nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer positive Kenntnis von dem gefahrerhöhtem Umstand hatte oder bewusst von einer Überprüfung der Reifen Abstand genommen hat.

Matthias Schmidt
Rechtsanwalt