Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist der Gesellschaft gegenüber nicht zur Erstattung verpflichtet.

Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft trotz Insolvenzreife seiner Gesellschaft noch die gesetzlich geforderten Zahlungen für Arbeitnehmer, die ihm das Sozialversicherungs- und das Steuerrecht auferlegen, leisten darf.

In dem entschiedenen Fall nahm der klagende Insolvenzverwalter ein ehemaliges Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft in Anspruch. Diese hatte Lohnsteuerzahlungen sowie Zahlungen auf Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt rd. 83.000,00 € geleistet. Diesen Betrag verlangte der Insolvenzverwalter von dem Vorstands-mitglied persönlich. Zur Begründung führte er aus, die AG sei zum Zeitpunkt der streitigen Zahlungen überschuldet gewesen.

Der Bundesgerichtshof sah dies in seinem Urteil vom 14. Mai 2007 anders. Zwar gehe das Gesetz davon aus, dass Zahlungen der Geschäftsführung in der Krise nicht mit der von einem Vertretungsorgan zur fordernden Sorgfalt erbracht wurden. Diese Vermutung allerdings könne der Vorstand bzw. der Geschäftsführer durch den Nachweis widerlegen, dass die von ihm in der Insolvenzsituation bewirkte Zahlung mit der entsprechenden Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar war.

Mit dieser Entscheidung hat der zivilrechtliche Senat des Bundesgerichtshofs eine Kehrtwende vollzogen. Der für Strafsachen zuständige Senat des Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 266 a StGB strafbar ist. Dem gegenüber verlangte der Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs, dass der Geschäftsführer grundsätzlich Zahlungen in der Insolvenzreife seiner Gesellschaft unterlässt.

Der Bundesgerichtshof führt nunmehr aus, mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung könne es dem Geschäftsführer/Vorstand nicht angesonnen werden, die Massesicherungspflicht zu erfüllen und fällige Leistungen an Sozialkassen/Steuerbehörden nicht zu erbringen, wenn er sich dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetze.

Wenn der Geschäftsführer/Vorstand die sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften befolgt, so muss dies als mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer vereinbar angesehen werden.

Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin