Ende des Berufsausbildungsverhältnisses

Nach einem ganz aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 13. März 2007, Az.: 9 AZR 494/06) endet ein Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit auch dann, wenn die Abschlussprüfung erst nach Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit durchgeführt wird.

Die Klägerin hatte mit der Beklagten einen Berufsausbildungsvertrag zur Restaurantfachfrau abgeschlossen. Das Ausbildungsverhältnis sollte am 15. Oktober 2001 beginnen und am 14. Oktober 2004 enden. Die zuständige Industrie- und Handelskammer bestätigte im Laufe des Ausbildungsverhältnisses, dass voraussichtlicher Termin der Abschlussprüfung der „Winter 2004“ sein wird. Die Beklagte beschäftigte die Klägerin nach dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses am 14. Oktober 2004 nicht mehr weiter. Die Abschlussprüfung wurde erst im Monat Januar 2005 durchgeführt. Diese bestand die Klägerin am 29. Januar 2005.

Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr Ausbildungsverhältnis bis zum Bestehen der Abschlussprüfung am 29. Januar 2005 bestanden habe. Das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hatte sie abgewiesen. Die von der Klägerin betriebene Revision vor dem Bundesarbeitsgericht  blieb erfolglos. Dieses hat entschieden, dass nach § 14 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (jetzt § 21 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz) das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit am 14. Oktober 2004 geendet hat, obwohl die Abschlussprüfung erst im Januar 2005 bestanden wurde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Berufsbildungsgesetz für solche Fälle keine automatische Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses vorsieht.

Matthias Schmidt
Rechtsanwalt