Firmenname

Dritte können die Eintragung einer GmbH ins Handelsregister bei mangelnder Unterscheidbarkeit der Firma verhindern.

Der Geschäftsführer hatte die N GmbH gegründet und wollte sie zur Eintragung ins Handelsregister anmelden. Dies wollte sie verhindern und trug vor, dass es sich bei der Bezeichnung „N“ um die im Geschäftsverkehr weithin bekannte Bezeichnung für die vormalige Firma „N 2“ handele, die vom Vater des Geschäftsführers betrieben worden sei. Dieses Unternehmen aber falle in den Nachlass einer ungeteilten Erbengemeinschaft, zu der auch der Geschäftsführer gehöre.

Da der Geschäftsbetrieb der „N 2“ lediglich ruhe, zu einem späteren Zeitpunkt aber wieder aufgenommen werden solle, könne der Geschäftsführer keine Firma „N“ ins Handelsregister eintragen lassen.

Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin