Firmenname
Dritte können die Eintragung einer GmbH ins Handelsregister bei mangelnder Unterscheidbarkeit der Firma verhindern.
Der Geschäftsführer hatte die N GmbH gegründet und wollte sie zur Eintragung ins Handelsregister anmelden. Dies wollte sie verhindern und trug vor, dass es sich bei der Bezeichnung N um die im Geschäftsverkehr weithin bekannte Bezeichnung für die vormalige Firma N 2 handele, die vom Vater des Geschäftsführers betrieben worden sei. Dieses Unternehmen aber falle in den Nachlass einer ungeteilten Erbengemeinschaft, zu der auch der Geschäftsführer gehöre.
Da der Geschäftsbetrieb der N 2 lediglich ruhe, zu einem späteren Zeitpunkt aber wieder aufgenommen werden solle, könne der Geschäftsführer keine Firma N ins Handelsregister eintragen lassen.
Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin