Flüsterasphalt

Nach einem aktuellen Urteil des OLG Karlsruhe vom 23. Juni 2006 (Az.: 10 U 150/04) haftet das Land Baden-Württemberg nicht allein deshalb auf Schadensersatz, weil der Verzögerungsstreifen aus so genanntem Flüsterbelag besteht.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war ein Autofahrer mit dem PKW auf der Autobahn von Karlsruhe in Richtung Stuttgart unterwegs und geriet bei der Ausfahrt Karlsberg mit seinem Fahrzeug auf der nassen Fahrbahn ins Schleudern und prallte gegen mehrere Verkehrsleiteinrichtungen. Die Ehefrau des Fahrers machte Haftungsansprüche gegen das Land Baden-Württemberg geltend. Sie behauptete, ihr Ehemann habe wegen eines sehr langsamen vor ihm von der rechten Fahrspur auf die Verzögerungsspur wechselnden Fahrzeugs eine Vollbremsung einleiten müssen. Der vorhandene Flüsterasphalt sei durch die Nässe äußerst glatt geworden und habe nicht die gebotenen Griffigkeitswerte aufgewiesen. Dies sei dem beklagten Land aufgrund mehrerer darauf zurückzuführende Verkehrsunfälle bekannt gewesen. Das Land Baden-Württemberg hat ein eingewandt, der Fahrbahnbelag habe die erforderliche Griffigkeit aufgewiesen. Der Unfall sei auf nicht angepasste Geschwindigkeit zurückzuführen.

Das OLG Karlsruhe schloss sich der Auffassung des beklagten Landes an. Die Klägerin könne kein Schadensersatz verlangen, da sie nicht nachgewiesen habe, dass der Fahrbahnbelag auf dem Verzögerungsstreifen zum Unfallszeitpunkt nicht die erforderliche Griffigkeit aufgewiesen habe. Das diesbezüglich eingeholte Gutachten habe keinen Beweis dafür erbracht, dass die Unfallstelle mit einem unzureichend griffigen Straßenbelag versehen ist. Der Unfall sei daher nicht auf mangelhaften Straßenbau zurückzuführen.

Im Ergebnis hat die Klägerin nicht nur den von ihr geltend gemachten Schaden nicht ersetzt bekommen, sondern musste auf die vom Land Baden-Württemberg eingereichte Schadenersatzklage wegen der Beschädigung der Verkehrsleiteinrichtungen vollständig Schadensersatz leisten.

Matthias Schmidt
Rechtsanwalt