Keine Umgehung der MPU
Nach einem neueren Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 11. September 2006 (Az: 1 M 46/06) können deutsche Behörden im Fall eines rechtsmissbräuchlichen Erwerbs der Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat, beispielsweise nach Verlust des Führerscheins wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, zusätzlich den Eignungsnachweis (MPU) nach deutschem Recht verlangen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald sei von einem Rechtsmissbrauch z. B. dann auszugehen, wenn der Führerscheinbesitzer die ausländischen Behörden über seine Fahreignung getäuscht habe. In jedem Fall habe die zuständige Behörde jedoch eine sorgsame Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt