Kündigung des Geschäftsführers
Einem durch Gesellschafterbeschluss abberufenen GmbH-Geschäftsführer kann selbst dann fristgemäß ordentlich gekündigt werden, wenn im Anstellungsvertrag die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes vereinbart wurde. Der Verlust des Geschäftsführeramts stellt in diesem Fall einen personenbedingten Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG dar, ohne dass die Kündigung einer weitergehenden sozialen Rechtfertigung bedarf.
Der Kläger war als Geschäftsführer der X-GmbH mit Beschluss vom 31. März 2005 abberufen worden. Aufgrund dessen hatte die beklagte GmbH am 01. April 2005 dann auch den mit ihm geschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrag gekündigt.
Der Kläger war der Auffassung, dass er trotz der Abberufung als Geschäftsführer nicht ohne Weiteres habe gekündigt werden können. In seinem Geschäftsführeranstellungsvertrag sei die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes vereinbart worden. Damit habe ihm die GmbH nicht ohne eine vorherige Sozialauswahl kündigen dürfen.
Die Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hielt unter dem 20. November 2006 fest, dass die GmbH befugt gewesen war, das Anstellungsverhältnis auch ohne vorherige Sozialauswahl zu kündigen. Im Hinblick auf die rechtliche Trennung zwischen Organ und Anstellungsverhältnis könne im Anstellungsvertrag festgelegt werden, dass die Abberufung zugleich als Kündigung gelte (sogenannte Koppelungsklausel). Da für die ordentliche Kündigung die Fristen des § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten, sind derartige Koppelungsklauseln nur mit der Maßgabe wirksam, dass die Kündigung nicht sofort wirkt, sondern nur mit einer gemäß § 622 BGB entsprechenden Frist. Diese Voraussetzung war erfüllt, weil die Beklagte die Kündigung unter Einhaltung dieser gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochen hatte.
Eine Sozialauswahl war nicht erforderlich. Zwar war in dem Anstellungsvertrag die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes vereinbart worden. Der Verlust der Organstellung des Klägers stelle aber einen personenbedingten Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG dar, so dass die Kündigung keiner weiteren sozialen Rechtfertigung bedurfte.
Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin