Mitverschulden des Leasingnehmers?
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Juli 2007, Az: VI 199/06) muss sich ein Leasinggeber, der Eigentümer, aber nicht Halter des Leasing-Fahrzeuges ist, im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin nach einem Verkehrsunfall als Leasinggeberin und Eigentümerin des geschädigten Leasingfahrzeugs die Fahrerin des gegnerischen Fahrzeugs und deren Haftpflichtversicherer aus unerlaubter Handlung auf Ersatz ihres gesamten Schadens in Anspruch. Die Beklagten haben die Forderung lediglich zu 50 % beglichen und eingewandt, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Leasingnehmerin bzw. von deren Fahrer anrechnen lassen. Der Argumentation der Beklagten sind weder die Instanzgerichte noch der BGH gefolgt. Nach Auffassung des BGH ist der Klägerin ein etwaiges Mitverschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs oder dessen Betriebsgefahr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen. Mit der Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass er entgegen jüngerer Kritik an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält. Die Lösung des BGH ist im Ergebnis auch gerecht, da der Unfallgegner beim Leasingnehmer nach § 426 Abs. 1 BGB in Höhe dessen Mitverschuldensanteils Regress nehmen kann. Insoweit haften nämlich der Leasingnehmer und der Unfallgegner dem Leasinggeber gemäß § 840 BGB als Gesamtschuldner.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt