Rechtsnachfolger haftet für Altlasten
Die Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes über die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung gelten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung (Urteil vom 16.03.2006, Az.: 7 C 3/05). Die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers verstößt nicht gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen.
Im vom Bundesverwaltungsgericht zu entschiedenen Fall ging es um schädliche Produktionsrückstände aus einem Kalibergwerk, das von 1922 bis 1973 betrieben wurde. Die Betreibergesellschaft - eine GmbH - wurde 1994 mit einer Kali- und Salzbeteiligungs-AG verschmolzen. Im Jahre 1999 erhielt diese AG einen Bescheid des Landratsamtes, der sie zu Sanierungsmaßnahmen nach dem Bundesbodenschutzgesetzes auf dem ehemaligen Bergwerksgelände verpflichtete. Gegen ihre Inanspruchnahme wehrte sich die AG gerichtlich. Dabei berief sie sich darauf, dass nicht sie, sondern die GmbH den Boden verunreinigt habe. Zwar bestimme das Bundesbodenschutzgesetz eine Haftung des Rechtsnachfolgers für derartige Altlasten. Diese Regelung habe aber zum Zeitpunkt der Verunreinigungen (25 Jahre vor dem Erlass des Bescheides) noch nicht gegolten.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Denn bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes sei klar gewesen, dass die Salzkontaminationen des Bodens hätten entfernt werden müssen. Weiter sei auch vor der Geltung des Bundesbodenschutzgesetztes bekannt gewesen, dass derartige grundstücksbezogene Pflichten auf einen Gesamtrechtsnachfolger übergehen können.
Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht