Sonderzahlungen an Mitgesellschafter

GmbH-Gesellschafter müssen ihre Mitgesellschafter aufgrund der Gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht über Sonderzahlungen informieren, die ohne ihr Wissen an einen anderen Mitgesellschafter ausgezahlt wurden. Sie machen sich anderenfalls unter Umständen schadensersatzpflichtig. Das Verschweigen von Zahlungen an einen Mitgesellschafter kann aber nur dann zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn die Zahlung in der Sache unberechtigt war. Unberechtigte Zahlungen liegen vor, wenn der Mitgesellschafter beispielsweise keine adäquate Arbeitsleistung erbracht hatte.

X war mit zwei weiteren Gesellschaftern zu gleichen Anteilen an einer B GmbH beteiligt. Kurz bevor X seinen Anteil veräußert hatte, sprach er mit dem Beklagten Mitgesellschafter über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft. Der Beklagte teilte ihm mit, dass in absehbarer Zeit mit keinem Gewinn zu rechnen sei. Er erwähnte allerdings nicht, dass in den vergangenen zwei Jahren an den weiteren Gesellschafter und Geschäftsführer S rund 70.000,00 € als Gehalt gezahlt worden waren.

X veräußerte daraufhin seinen Geschäftsanteil zum Nennwert. In dem Gerichtsverfahren wurde vorgetragen, dass X sich einen Gewinnanspruch vorbehalten hätte, wenn er Kenntnis von den unberechtigten Zahlungen an S gehabt hätte. Aus diesem Grund wurde der Beklagte auf Schadensersatz in Höhe eines Drittels der Zahlungen an S in Anspruch genommen.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage im Urteil vom 11. Dezember 2006 grundsätzlich Recht und verwies an das Oberlandesgericht zurück.

Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verlange, dass die Gesellschafter ihre Mitgesellschafter über Vorgänge vollständig und zutreffend informieren, die deren mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren und ihnen nicht bekannt sein können. Dazu gehöre auch die Offenlegung etwaiger verdeckter Gewährungen von Sondervorteilen an einen dritten Mitgesellschafter. Denn solche Sondervorteile können einen Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft auflösen, der in der Bilanz zu aktivieren ist und damit den Gewinn und die Liquidität der Gesellschaft vergrößert bzw. einen Verlust verringert. Sonderzahlungen sind deshalb auch regelmäßig nur nach einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss zulässig.

Zwar lag im Streitfall ein entsprechender Beschluss nicht vor. Das Verschweigen von Zahlungen an einen Mitgesellschafter kann aber nur dann zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn diese Zahlungen nicht nur gegen die gesellschaftsrechtliche Kompetenzordnung verstoßen haben, sondern auch in der Sache unberechtigt waren. Ein verdeckter Sondervorteil liegt nämlich nur dann vor, wenn der Leistung keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht.

Es kam in dem Streitfall deshalb darauf an, ob der Geschäftsführer eine Arbeitsleistung für die S GmbH erbracht hatte und daher Anspruch gegen die Mitgesellschafter auf die Bewilligung einer Geschäftsführervergütung hatte. Dies muss das OLG prüfen.

Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin