Wirksamkeit einer Änderungsklausel
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 09. Mai 2006, Az: 9 AZR 424/05) ist eine in einem Arbeitsvertrag vorformulierte Klausel, nach welcher ein Arbeitgeber eine andere als die vertraglich vereinbarte Tätigkeit einem Arbeitnehmer falls erforderlich und nach Abstimmung der beiderseitigen Interessen einseitig zuweisen kann, jedenfalls dann als unangemessene Benachteiligung i. S. von § 307 BGB anzusehen, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Zuweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand haben muss.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Versetzung. Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin als Personalsachbearbeiterin beschäftigt. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag enthielt eine vorformulierte Klausel, nach der die Arbeitgeberin berechtigt sein sollte, falls erforderlich und nach Abstimmung der beiderseitigen Interessen Art und Ort der Tätigkeit der Angestellten zu ändern. Nachdem die Arbeitnehmerin längere Zeit entsprechend den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen als Personalsachbearbeiterin mit einer Arbeitszeit von wöchentlich 36,75 Stunden tätig war, wurde ihr eine Tätigkeit im Bereich der Produktion der Arbeitgeberin mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden zugewiesen. In dem über die Wirksamkeit der Versetzung geführten Rechtsstreit vertrat die Arbeitgeberin die Auffassung, die Versetzung sei aufgrund der vertraglichen Vereinbarung wirksam. Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, die in dem Arbeitsvertrag vorformulierte Änderungsklausel sei unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung der Arbeitnehmerin gefolgt und hat ausgeführt, dass eine vorformulierte Vertragsbestimmung unangemessen ist, wenn der Verwender durch die einseitige Gestaltung eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Die in dem vorliegenden Fall von der Arbeitgeberin verwendete Klausel enthielt keine Einschränkung, nach der eine einseitige Änderung der Art der Tätigkeit nur dann zugelassen werden soll, wenn diese in der Zuweisung einer anderen gleichwertigen Tätigkeit besteht. Aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht die Klausel für unwirksam erachtet.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt