Architektenhonorar bei Planänderungen
Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 26. Juli 2007 über die Auslegung von folgenden Vertragsklauseln zu entscheiden:
1. Sind aus der Prüfung der Ausführungspläne Änderungen oder Ergänzungen des Prüfingenieurs oder des Auftraggebers erforderlich, so werden hierfür keine Mehrkosten erstattet.
2. Die Planung ist mit dem Architekten und Prüfer abzustimmen dies ist einzurechnen.
Die Vorinstanz, das Kammergericht (Berlin), hatte noch die Auffassung vertreten, aufgrund der oben genannten Klauseln seien zusätzliche Vergütungsansprüche eines beauftragten Planungsbüros ausgeschlossen, obwohl dieses unstreitig diverse Ergänzungen, Abstimmungen und Korrekturen der Tragwerksplanung aufgrund einer mehrfach geänderten Objektplanung hatte vornehmen müssen. Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung klar, dass die erste Klausel dem Auftraggeber kein grenzenloses Leistungsbestimmungsrecht einräumt. Der Auftragnehmer hat nur solche Ergänzungs- oder Änderungsleistungen unentgeltlich zu erbringen, die darauf beruhen, dass er seine Vertragsleistungen nicht mangelfrei erbracht und dies der Auftraggeber oder der Prüfingenieur zu Recht beanstandet hat.
Die zweite Klausel steht einem gesonderten Vergütungsanspruch für zusätzliche und geänderte Planungsleistungen nicht entgegen, soweit Leistungen erbracht werden, die über den Abstimmungsbedarf hinausgehen.
Das Kammergericht hatte ausgeführt, es resultiere aus der Natur von Großbauvorhaben, dass die Ausführungsplanung weiterentwickelt und angepasst werden müsse und dass es für das Ingenieurbüro bei Vertragsabschluss erkennbar gewesen sei, dass in der Anfangsphase der Ausführungen derartiger Großbauvorhaben (Lehrter Bahnhof) keine fertige Ausführungsplanung vorliegen könne. Dies habe ein Ingenieurbüro mit einzukalkulieren. Daher seien alle Ergänzungen, Abstimmungen und Korrekturen der Tragwerksplanung ebenso geschuldet wie auch solche Änderungen, die aus Planungen der weiteren Fachplaner resultieren.
Um bestätigt zu bekommen, dass dieses, nicht kalkulierbare Risiko, nicht vom Auftragnehmer zu tragen ist und ihm zusätzliche Vergütungsansprüche zustehen, musste das Planungsbüro einen Rechtsstreit über mehrere Jahre und drei Instanzen führen.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht