Ausländische Fahrerlaubnis gültig

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz ist eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis aufgrund der besonderen europarechtlichen Vorschriften in Deutschland wirksam.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Antragsteller war im Jahre 2001 die ihm auf Probe erteilte Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Nach einer Teilnahme an einem Aufbauseminar erteilte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller erneut die Fahrerlaubnis. Im August 2004 hatte der Antragsteller allerdings eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Die daraufhin erfolgte medizinisch-psychologische Begutachtung ergab, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist. Der Antragsteller verzichtete deshalb auf seine Fahrerlaubnis. Im Januar 2005 erwarb er dann eine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik. Nachdem die deutsche Fahrerlaubnisbehörde dies erfahren hatte, entzog sie dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die tschechische Fahrerlaubnis. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellte mit seinem Beschluss vom 15. August 2005 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wieder her. Nach der Entscheidung des Gerichtes seien nach europäischem und deutschem Recht im Ausland erworbene Fahrerlaubnisse im Inland grundsätzlich anzuerkennen. Zwar sehe die deutsche Fahrerlaubnisverordnung eine Ausnahme von dieser Anerkennungspflicht u. a. vor, wenn die Fahrerlaubnis im Inland von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden sei oder der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis - wie im zu entscheidenden Fall - im Inland auf seine Fahrerlaubnis verzichtet habe, um einer Entziehung zuvorzukommen. Jedoch widerspreche diese Regelung der EU-Führerscheinrichtlinie. Danach kann einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung nur ausnahmsweise versagt werden, wenn die deutsche Fahrerlaubnis zuvor von einem Strafgericht entzogen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf einer bestimmten Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf und diese Frist noch nicht abgelaufen ist. Diese Voraussetzungen lagen hier allerdings nicht vor.

Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht