Bauvertragskündigung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Mai 2006 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass eine Werklohnforderung nach Kündigung eines Bauvertrages erst mit Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig wird. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Fälligkeit des Werklohnes bereits mit der Kündigung eintritt.

Wird ein Bauvertrag gekündigt, ist der Auftragnehmer gut beraten unverzüglich die Abnahme zu verlangen und zudem den Auftraggeber aufzufordern, den Leistungsstand gemeinsam festzustellen. Kommt der Auftraggeber trotz Setzen einer angemessenen Frist seiner Verpflichtung zur Abnahme nicht nach, gilt die Leistungen gemäß § 640 Abs. 1 S. 3 BGB als abgenommen, sofern dieses keine wesentlichen Mängel aufweist.

Weigert sich der Auftraggeber trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer den Leistungsstand gemeinsam aufzunehmen, kann dieser das Aufmaß ohne den Auftraggeber erstellen. In diesem Fall muss der Auftraggeber beweisen, dass das einseitig erstellte Aufmaß des Auftragnehmers nicht den Tatsachen entspricht. Hat er die Arbeiten fortführen lassen und ist daher eine nachträgliche Leistungsfeststellung nicht mehr möglich, geht dies zu Lasten des Auftraggebers.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht