Befristeter Arbeitsvertrag

Nach einem aktuellen Urteil des BAG vom 26. Juli 2006 (Az: 7 AZR 514/05) ist die Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG eingehalten, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages anbietet und die andere Partei dieses Angebot annimmt, in dem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet.

Die Klägerin war in dem zu entscheidenden Fall aufgrund eines bis zum 31. Januar 2003 befristeten Arbeitsvertrages bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 21. November 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis über das zunächst vorgesehene Vertragsende am 31. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2004 verlängert werde. Das Schreiben war von zwei Vertretern der Beklagten unterzeichnet. Entsprechend der von der Beklagten am Ende des Schreibens geäußerten Bitte unterzeichnete auch die Klägerin dieses Schriftstück.

Die auf Feststellung der Unwirksamkeit der zum 31. Januar 2004 vereinbarten Befristung gerichteten Klage hatte – wie in den Vorinstanzen – beim BAG keinen Erfolg.

Da durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, muss die Urkunde gem.. § 126 Abs. 1 BGB vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB durch beide Parteien auf der selben Urkunde erfolgen. Das Schreiben, in dem die Befristungsabrede enthalten war, wurde vorliegend von beiden Parteien unterzeichnet. Die Befristungsabrede ist nach Auffassung der Richter des BAG damit wirksam gem. § 14 Abs. 4 TzBfG zustande gekommen.

Matthias Schmidt
Rechtsanwalt