Befugnisse von Handwerkskammern

Die Handwerkskammern haben im Hinblick auf Gewerbetreibende, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erkennbar nicht erfüllen, kein Betretungs- und Besichtigungsrecht.

Der Beschwerdeführer war gelernter Maler- und Lackierergeselle. Er erfüllte nicht die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle, hatte allerdings eine Reisegewerbekarte für „Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle“, wobei Neuherstellungen ausdrücklich von der Erlaubnis ausgenommen waren.

Im Oktober 2003 versuchte ein Beauftragter der örtlichen Handwerkskammer, beim Beschwerdeführer wegen des Verdachts der unerlaubten Ausführung eines Handwerksberufs eine Betriebsbesichtigung durchzuführen. Der Beschwerdeführer erteilte der Handwerkskammer Hausverbot. Er beantragte beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass die Handwerkskammer bei ihm nicht zwangsweise besichtigen dürfe.

Der Beschwerdeführer verlor sowohl beim Verwaltungsgericht wie auch beim Verwaltungsgerichtshof. Erst das Bundesverfassungsgericht gab ihm unter dem 15. März 2007 Recht:

Die von den Vorgerichten vorgenommene Auslegung der Handwerksordnung verletze den Kläger in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Das in § 17 Abs. 2 der Handwerksordnung geregelte Betretungs- und Besichtigungsrecht solle der Handwerkskammer lediglich die Prüfung ermöglichen, ob ein Betrieb in die Handwerksrolle einzutragen oder daraus zu löschen ist. Das Betretungsrecht dient aber nicht dazu, dass sich die Handwerkskammern auf diesem Weg Informationen über rechtswidrig tätige Gewerbetreibende verschaffen können. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Handwerkskammer als staatliche Aufsichtsbehörde tätig zu werden. Sie habe vielmehr ausschließlich die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten.

Diese Auslegung wird durch den im Jahr 2004 neu gefassten § 17 Abs. 1 Satz 2 Handwerksordnung bestätigt. Danach ist es den Handwerkskammern ausdrücklich untersagt, die nach dieser Vorschrift gewonnenen Erkenntnisse, die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nicht erforderlich sind, für andere Zwecke, namentlich für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verwerten.

Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin