Defekter Parkscheinautomat
Pflicht zur Benutzung verschiedener Münzen bei Parkscheinautomaten
Nimmt ein Parkscheinautomat eine bestimmte Münze nicht an, muss der Betroffene nach einem Urteil des OLG Hamm mit anderen Münzen versuchen, den Parkschein zu lösen. Hat der Betroffene nur eine Münze dabei, geht das zu seinen Lasten.
In dem der Entscheidung zugrunde liegende Fall hatte der Fahrer eines Autos für ca. 2 Stunden im Bereich eines Parkscheinautomaten geparkt. Der Parkscheinautomat war zwar funktionstüchtig, akzeptierte jedoch die fünfzig-Cent-Münze, die einzige Münze die der Autofahrer dabei hatte, nicht. Daraufhin legte er eine Parkscheibe in das Auto. Infolge dessen kam es zu einer Verurteilung zu einer Geldbuße.
Das OLG Hamm hat die Entscheidung zur Verurteilung einer Geldbuße des Amtsgerichts bestätigt. Es führt aus, dass ein Parkscheinautomat nicht bereits dann funktionsunfähig ist, wenn der Automat eine Münze, die gesetzliches Zahlungsmittel ist, nicht akzeptiert. Ein Verkehrsteilnehmer müsse versuchen, einen Parkschein mit verschiedenen Münzen zu ziehen. Dabei sei es unerheblich, ob der Betroffene über die entsprechende Menge an Kleingeld verfüge. Er sei gehalten, das Gerät durch richtigen Münzeinwurf auszulösen.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt