Eintragung einer Limited

Die Eintragung der deutschen Zweigniederlassung einer englischen Limited in das Handelsregister kann verweigert werden, wenn gegen deren Director im Inland ein Gewerbeverbot verhängt wurde.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war dem Director einer englischen Limited in Deutschland die Gewerbeausübung untersagt worden. Die Limited hatte die Eintragung einer Zweigniederlassung in Deutschland angemeldet. Das Registergericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine Umgehung der für den Director bestehenden Gewerbeuntersagung vermieden werden müsse.

Der Bundesgerichtshof hat sich dem in seinem Beschluss vom 07. Mai 2007 angeschlossen. Nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches und des GmbH-Gesetzes müsse bei einer entsprechenden Anmeldung die Person des Geschäftsführers angegeben werden. Dabei werde vorausgesetzt, dass der benannte Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 GmbHG erfüllte. Nach dieser Vorschrift kann nicht als Geschäftsführer tätig sein, wem durch gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt worden ist.

Die Entscheidung ist nicht unumstritten. Es dürfte zweifelhaft sein, ob eine an die Eintragung der Zweigniederlassung anknüpfende Kontrolle ein geeignetes Instrument ist, um eine Gewerbeuntersagung durchzusetzen.

Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin