Ethikunterricht als Pflichtfach an Berliner Schulen

Mit Wirkung für das am 21. August 2006 beginnende Schuljahr 2006/2007 wird im Land Berlin ein „Ethikunterricht“ für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 als ordentliches Lehrfach eingeführt. Grundlage hierfür ist die Neufassung von § 12 Abs. 6 Satz 1 Schulgesetz. Die Einführung des Unterrichtsfaches erfolgt zunächst in der Jahrgangsstufe 7, in den Folgejahren wird der Unterricht auf jeweils eine weitere Jahrgangsstufe erstreckt. Der Ethikunterricht tritt als Pflichtfach ohne Abmeldemöglichkeit neben den Religionsunterricht.

Eine 12-jährige Schülerin und ihre Eltern klagten gegen die Einführung des Ethikunterrichts als ordentliches Lehrfach. Sie sahen sich durch die fehlende Abmeldemöglichkeit in ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit und in ihrem Elternrecht verletzt. Ihre Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden war, hatte keinen Erfolg. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde unter dem 14. Juli 2006 nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da den Beschwerdeführern die Möglichkeit offen stehe, zunächst um eine Befreiung vom Ethikunterricht nachzusuchen und dann gegebenenfalls verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze sind unzulässig, wenn der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann. Dieser sog. Grundsatz der Subsidiarität gewährleistet, dass dem Bundesverfassungsgericht nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers unterbreitet werden, sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für diese Materie zuständiges Gericht.

Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht