Fristbeginn für Nachbarwiderspruch
Hat ein Nachbar von einer dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obgleich sie ihm nicht amtlich bekannt gegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt oder hätte er davon zumindest zuverlässige Kenntnis erlangen müssen, so muss er sich nach in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Einlegung eines Widerspruchs so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Erlangung der Kenntnis bzw. in demjenigen Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben worden.
Von diesem Zeitpunkt an beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Az. 10 B 10.05).
Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht