Kündigung des Vertrages
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 17. Mai 2006 entschieden, dass ein Auftraggeber, der Auftragnehmer während der Bauausführung zur Beseitigung von Mängeln auffordert und nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag kündigt, dem Auftragnehmer für andere Mängel Gelegenheit zur Nachbesserung geben muss.
In dem konkreten Fall hatte der Auftraggeber nach einer (berechtigten) Kündigung weitere Mängel an dem Bauwerk festgestellt und diese, ohne weitere Aufforderung an den Auftragnehmer, beseitigen lassen. Mit den hierbei entstandenen Kosten wollte der Auftragnehmer gegen die Werklohnansprüche des Auftragnehmers aufrechnen.
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt das Brandenburgische Oberlandesgericht klar, dass eine Aufrechnung mit diesen Kosten nicht möglich ist. Der Auftraggeber hätte dem Auftragnehmer zunächst eine Frist zur Beseitigung der weiteren Mängel setzen müssen. Erst nach Ablauf dieser Frist hätte der Auftraggeber eine Ersatzvornahme zu Lasten des Auftragnehmers durchführen können.
Philipp Schwoerer