Kündigungsschutz bei Betriebsübergang?

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. Februar 2007, Az.: 8 AZR 307/06) geht bei einem Betriebsübergang der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht auf den Betriebserwerber über, in dessen Betrieb die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG nicht vorliegen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war eine Arbeitnehmerin bei verschiedenen Rechtsvorgängern ihrer jetzigen Arbeitgeberin beschäftigt. Der unmittelbare Rechtsvorgänger ihrer jetzigen Arbeitgeberin beschäftigte so viele Arbeitnehmer, dass der Anwendungsbereich des KSchG eröffnet war. Ihre jetzige Arbeitgeberin beschäftigt jedoch nur noch 4 Arbeitnehmer.

Nachdem ihre Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis kündigte, erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage und führte aus, dass der Kündigungsschutz nach dem Betriebsübergang auf die jetzige Arbeitgeberin erhalten bleibt.

Dieser Argumentation ist das Bundesarbeitsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der gemäß § 23 Abs. 1 KSchG von der Belegschaftsstärke abhängige Kündigungsschutz nach dem § 1 ff. KSchG kein Recht i.S.d. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Das Erreichen des sogenannten Schwellenwertes des § 23 Abs. 1 KschG ist kein Recht, sondern allenfalls die Tatbestandsvoraussetzung für ein Recht.

Auch eine analoge Anwendung des § 323 Abs. 1 Umwandlungsgesetz, nachdem sich die kündigungsrechtliche Stellung eines Arbeitnehmers, der vor dem Wirksamwerden einer Spaltung oder Teilübertragung zu dem übertragenden Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis steht, aufgrund der Spaltung oder Teilübertragung für die Dauer von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht verschlechtern darf, sah das Bundesarbeitsgericht mangels Vorliegen einer Regelungslücke für nicht geboten.

Matthias Schmidt
Rechtsanwalt