Mitverschulden trotz Vorfahrt
Nach einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 30. Januar 2007, Az.: 4 U 409/06-132) muss sich ein Autofahrer, der durch die Erzwingung seiner Vorfahrt einen Unfall verursacht, ein Mitverschulden an dem Unfall zurechnen lassen.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Motorradfahrer beim Linksabbiegen die Vorfahrt des entgegenkommenden Autofahrers nicht beachtet. Obwohl der Fahrer des PKW dies nach Ansicht des Gerichts bemerkt hatte, verlangsamte er seine Geschwindigkeit nicht. Es kam daher zu einem Zusammenstoß des PKW mit dem Motorrad. Das Oberlandesgericht hielt dem Autofahrer vor, er hätte langsamer fahren, gegebenenfalls sogar anhalten und den Motorradfahrer das gefahrlose Abbiegen ermöglichen müssen. Es stufte zwar den Sorgfaltsverstoß des Motorradfahrers weitaus höher, als den des PKW-Fahrer ein, hielt jedoch ausdrücklich fest, dass dieser nicht völlig schuldlos sei. Zur Begründung führte es aus, dass im Straßenverkehr niemand sein Recht gewaltsam durchsetzen dürfe. Das Oberlandesgericht ging im Ergebnis von einem Mitschulden des PKW-Fahrers in Höhe von 30 % aus.
Trotz eigentlicher Vorfahrtsberechtigung hatte der PKW-Fahrer somit 30 % des bei dem Motorradfahrer eingetretenen Schaden zu ersetzen.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt