Nachbarschutz bei unbestimmter Baugenehmigung

Mit seinem Beschluss vom 30.05.2005 (Az: 10 A 2017/03) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen entschieden, dass eine Baugenehmigung nur dann als nachbarrechtswidrig aufzuheben ist, wenn Bauschein und genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist.

Im zu entscheidenden Fall betraf die Baugenehmigung die Nutzungsänderung und Erweiterung eines ehemaligen Umkleidegebäudes zu Lager- und Abstellzwecken sowie zu einer „Mehrzwecknutzung“. Das Gericht hat dargelegt, dass die Baugenehmigung zur Erweiterung eines Gebäudes zu einer „Mehrzwecknutzung“ unbestimmt ist, wenn sich weder der Baugenehmigung selbst noch den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung entnehmen lasse. Dies müsse der Baugenehmigung zu entnehmen sein, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen könnten. Sieht eine Baugenehmigung lediglich eine Mehrzwecknutzung vor, wäre jede denkbare Nutzung unabhängig vom Grad ihrer Immissionsträchtigkeit zulässig und damit auch eine solche Nutzung, die an sich nach dem Gebietscharakter weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig wäre.

Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht