Private Sportwetten
Der Antragsteller betreibt in einer bayerischen Stadt ein Wettbüro, in dem er Sportwetten für einen in Malta ansässigen Wettanbieter vermittelt. Dieser verfügt über keine Erlaubnis deutscher Behörden, besitzt allerdings eine maltesische Lizenz. Das zuständige Landratsamt (Antragsgegner) untersagte den Wettbetrieb mit sofortiger Wirkung. Der Antragsteller beantragte daraufhin bei dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz.
Er verlor: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte unter dem 03. August 2006 fest:
Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch Private darf in Bayern mit sofortiger Wirkung untersagt werden, da private Sportwetten gegen das staatliche Wettmonopol verstoßen. Das staatliche Wettmonopol ist auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn der Freistaat Bayern hat sämtliche Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (zum Beispiel Einschränkung der Werbeaktivitäten für das staatliche Wettangebot und vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahren der Spielsucht) erfüllt.
Der Antragsteller habe den objektiven Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels gemäß § 284 Abs.1 des Strafgesetzbuchs (StGB) erfüllt. Das staatliche Monopol für Sportwetten in Bayern verletze den Antragsteller nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs.1 des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar am 28. März 2006 (Az.: 1 BvR 1054/01) entschieden, dass das staatliche Sportwettenmonopol verfassungswidrig sein könne, dies aber verneint, wenn bestimmte Vorgaben erfüllt seien. Der Bayerische Landesgesetzgeber habe diese Vorgaben umgesetzt, indem er die Werbeaktivitäten für das staatliche Wettangebot eingeschränkt habe, über die Gefahren des Wettens aufkläre und vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahren der Spielsucht ergriffen worden seien.
Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin