Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges
In dem vom Bundesfinanzhof am 07. November 2006 entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Da der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch führte, erhöhte das Finanzamt den Arbeitslohn nach der 1%-Regelung.
Der Bundesfinanzhof hat das finanzgerichtliche Urteil bestätigt.
1. Dieses war davon ausgegangen, dass der sogenannte Beweis des ersten Anscheins für eine Privatnutzung spreche. Bei der Frage, ob der Anscheinsbeweis durch ein Privatnutzungsverbot des Arbeitgebers erschüttert wird, durfte das Finanzgericht darauf abstellen, dass der Arbeitgeber die tatsächliche Nutzung seines Fahrzeuges nicht überwacht hatte.
Dies bedeutet: Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Pkw zur Verfügung, so spricht aus Sicht der Gerichte zunächst alles dafür, das dieser auch privat genutzt wird. Diesen Anscheinsbeweis kann der Arbeitnehmer aber entkräften oder erschüttern, indem er einen Sachverhalt vorträgt und beweist, der für die ernsthafte Möglichkeit eines sogenannten atypischen Geschehensablaufs spricht.
2. In der Entscheidung hat der Bundesfinanzhof auch zu der Frage Stellung bezogen, welche Bedeutung einem im Arbeitsvertrag vereinbarten Privatnutzungsverbot zukommt. Die Finanzverwaltung meint hierzu, ein Privatnutzungsverbot könne nur dann die Anwendung der 1%-Regelung verhindern, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung des Verbots auch überwache.
Der BFH sieht dies indes anders und schreibt eine umfassende Würdigung aller Einzelfallumstände vor. Im Rahmen dieser Würdigung kann dann ein arbeitsvertragliches Privatnutzungsverbot, das nicht nur zum Schein ausgesprochen wurde, den Beweis des ersten Anscheins erschüttern. Unter welchen Umständen dies der Fall ist und wie eine fehlende Überwachung zu würdigen ist, hat der BFH ausdrücklich nicht generell, sondern nur für den Einzelfall entschieden. In diesem Einzelfall durfte das Finanzgericht zu Lasten des Arbeitnehmers auf die fehlende Überwachung abstellen, da es das Privatnutzungsverbot nicht für ausreichend nachgewiesen hielt und der Arbeitnehmer ein Installateurmeister im Betrieb eine herausgehobene Stellung hatte.
Vor diesem Hintergrund dürfte es sich empfehlen, im Zweifelsfall ein Fahrtenbuch zu führen. Wer sich allein auf arbeitsvertragliche Klauseln verlässt, kann verloren sein. Der Bundesfinanzhof verlangt, dass ein Privatnutzungsverbot ernst gemeint ist. Ohne fehlende Überwachung durch den Arbeitgeber aber dürfte dies kaum beweisbar sein.
Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin