Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 28. Juli 2006 entschieden, dass für Streitigkeiten im Vergabeverfahren, die Aufträge unterhalb der sogenannten Schwellenwerte (Auftragsvolumen bei öffentlichen Bauvorhaben von weniger als 5 Mio. ) betreffen, lediglich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (d. h. zu den Zivilgerichten) eröffnet ist.
Ein übergangener Bieter hatte Widerspruch gegen den einem anderen Bieter erteilten Zuschlag eingelegt und bei dem Verwaltungsgericht Feststellung beantragt, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Das Oberwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat seine Zuständigkeit verneint und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht verwiesen.
Die Frage, ob die Verwaltungsgerichte für Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte zuständig sind, ist nach wie vor umstritten. Eine (höchst richterliche) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes steht noch aus. Bis zu dieser Entscheidung muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass in dem Bereich Berlin-Brandenburg die Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit verneinen, so dass eine Zuschlagserteilung oder Abwicklung des Vertrages nicht verhindert werden kann.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt