Überwachungspflichten des Architekten I
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 18. Oktober 2006 entschieden, dass Abdichtungsarbeiten zur Ableitung von Regenwasser an mit innen liegenden Rinnen ausgeführten Glasdächern keine handwerklichen Selbstverständlichkeiten sind und somit von dem bauüberwachenden Architekten überwacht und geprüft werden müssen. Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Architekt hatte sich vor Gericht u. a. mit dem Argument verteidigt, dass es sich bei den ausgeführten Arbeiten um handwerkliche Selbstverständlichkeiten handelt, die nicht von einem Architekten überwacht werden müssten. Dieser Argumentation ist das Oberlandesgericht Celle entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Dachkonstruktion schadensträchtige Details beinhalte, so dass der Architekt verpflichtet sei, die entsprechenden Arbeiten am Dach zu prüfen. Insbesondere habe er zu prüfen, ob die Abdichtung des wasserführenden Rinnenblechs und der Folie nicht fachgerecht ausgeführt worden sei. Das Urteil steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Danach sind von einem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten nur gängige und einfache Bauarbeiten als handwerkliche Selbstverständlichkeiten nicht zu überwachen. Nach ständiger Rechtsprechung zählen Dichtungs-, Isolierungs-, sowie Dach- und Dachdeckerarbeiten hierzu jedenfalls nicht.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt