Überwachungspflichten des Architekten II
Das Kammergericht (Berlin) hat mit Urteil vom 15. Februar 2006 (Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. Februar 2007 zurückgewiesen) entschieden, dass Innenputzarbeiten zu den handwerklichen Selbstverständlichkeiten gehören, angesichts derer der bauüberwachende Architekt sich auf eine ordnungsgemäße Ausführung durch den Fachunternehmer verlassen könne. Eine besondere Überwachung derartiger Arbeiten sei nicht notwendig. Ob Arbeiten als handwerkliche Selbstverständlichkeiten anzusehen sind, ist jeweils anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen. In der jüngsten Rechtsprechung wird klargestellt, dass z. B. Außenputzarbeiten (OLG Brandenburg, Urteil vom 01. Februar 2007), die Herstellung von nachträglichen Rohrdurchführungen und Bodeneinläufen (OLG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2005)und Abdichtungsarbeiten OLG Celle (siehe Beitrag vom 03.12.2007)zu überwachen sind.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht