Unterrichtungspflichten bei Betriebsübergang
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2006 (Az: 8 AZR 763/05) ist ein Unterrichtungsschreiben gemäß § 613 a Abs. 5 BGB des bisherigen Arbeitgebers bzw. des neuen Betriebsinhabers nicht ordnungsgemäß, wenn es fehlerhaft über die Haftung der Veräußerin und der Erwerberin nach § 613 a Abs. 2 BGB informiert. Rechtsfolge ist, dass die Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 S. 1 BGB nicht zu laufen beginnt.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Kläger bei seiner bisherigen Arbeitgeberin im Bereich Field Service beschäftigt. Mit Schreiben vom 02. Dezember 2003 teilte die bisherige Arbeitgeberin dem Kläger mit, dass der genannten Geschäftsbereich ab dem 01. Januar 2004 auf die e-GmbH übergehen werde. Der Kläger arbeitete ab diesem Zeitpunkt bei der e-GmbH. Spätestens ab Sommer 2004 geriet die e-GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ab September 2004 suchte die ehemalige Arbeitgeberin einen anderen Servicepartner. Der Kläger widersprach erst mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses.
Mit seiner Klage macht der Kläger den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses seiner ehemaligen Arbeitgeberin über den 31. Dezember 2003 hinaus geltend. Er war der Ansicht, sein Widerspruch wäre rechtzeitig erfolgt, da er nicht ordnungsgemäß über die schlechte wirtschaftliche Lage der e-GmbH unterrichtet worden sei. Dieser Auffassung ist das Bundesarbeitsgericht im Ergebnis gefolgt und hat den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der ehemaligen Arbeitgeberin festgestellt.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt