Verjährung von Honoraransprüchen
Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 10. Oktober 2006 die Honorarklage eines Architekten wegen Verjährung zurückgewiesen. Der Architekt hatte seine Schlussrechnung für einen im Jahr 2000 geschlossenen Architektenvertrag im Januar 2003 gestellt und seine Forderung im Laufe des Jahres 2006 gerichtsanhängig gemacht. Das seit dem 01. Januar 2002 geltende Verjährungsrecht führt nach Auffassung des Landgerichts dazu, dass Honoraransprüche aus den vor dem 01. Januar 2002 geschlossenen Architektenverträgen in zwei Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Schlussrechnung überreicht wird, verjähren.
Diese, von dem Bundesgerichtshof bestätigte Rechtsprechung gilt auch für VOB-Verträge. Architekten und Bauunternehmer sind daher gut beraten, mögliche Vergütungsansprüche aus dem Jahr 2003 auf eine eventuelle Verjährung zu überprüfen, resp. überprüfen zu lassen.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht