Zwangsversteigerung
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden (Beschluss vom 18.10.2007 Az. V ZB 44/07), inwieweit das im Rahmen einer Zwangsversteigerung abgegebene Gebot wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft angefochten werden kann.
Die Bieter, denen der Zuschlag in dem Zwangsversteigerungsverfahren erteilt worden war, stützten ihre Anfechtungserklärung auf den von ihnen festgestellten Umstand, dass die Wohnfläche des Gebäudes lediglich halb so groß war wie die in dem Verkehrswertgutachten und in den Terminsbekanntmachungen angegebene Fläche.
Sie erklärten daher die Anfechtung der Abgabe des Gebots wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Versteigerungsobjekts.Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann zwar bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken der Bieter, dem der Zuschlag erteilt worden ist, sein Gebot wegen eines Irrtums grundsätzlich anfechten. Eine Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB ist jedoch dann ausgeschlossen, sofern das Fehlen der Eigenschaft einen Sachmangel begründet.
Bei einer Flächenabweichung handelt es sich um einen Sachmangel, der bei einem rechtsgeschäftlichen Erwerb Mängelansprüche des Käufers begründet. Solche Ansprüche bestehen jedoch gemäß § 56 Abs. 3 ZVG bei einem Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung nicht. Dieser gesetzliche Gewährleistungsausschluss darf nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht durch eine Irrtumsanfechtung unterlaufen werden. Eine Irrtumsanfechtung schied daher in diesem Fall aus.
Michael Meinhard
Rechtsanwalt