Betriebsbedingte Kündigung Leiharbeitnehmer
Nach einem aktuellen Urteil des BAG vom 18. Mai 2006 (Az.: 2 AZR 412/05) ist zwar eine Kündigung aus dringlichen betrieblichen Erfordernissen i. S. v. § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall und damit der Beschäftigungsbedarf dauerhaft zurück geht, so dass zukünftig das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung eines oder mehrer Arbeitnehmer weggefallen ist. Allerdings muss der Arbeitgeber den dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens im Kündigungsschutzprozess nachvollziehbarer darstellen. Dazu reicht bei einer Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig der Hinweis des Verleihers nicht aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sei, sei beendet und es liegen keine Anschlussaufträge vor.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Kläger seit dem Jahr 1998 bei der Beklagten, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Organisationsprogrammierer beschäftigt. Seit 1999 war er ununterbrochen bei einem Kunden eingesetzt und mit einer speziellen Programmierung vertraut. Das Auftragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kunden endete am 31. Januar 2004. Mit Schreiben von 20. Januar 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. März 2004.
Der Kläger hat sich mit seiner Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung gewandt und geltend gemacht, die Beklagte hätte ihm bei einem anderen Kunden mit einer anderen Tätigkeit einsetzen können. Er beherrsche auch andere Programmiersprachen. Zudem habe die Beklagte seit längerer Zeit von dem Auslaufen des Auftrags gewusst und hätte rechtzeitig für eine anderweitige Beschäftigung Vorsorge treffen müssen.
Dieser Auffassung ist das BAG im Wesentlichen gefolgt. Kurzfristige Auftragslücken gehören nach Ansicht des BAG zum typischen Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers und sind nicht geeignet eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Das BAG hat der Klage des Arbeitnehmers daher stattgegeben.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt