Entschädigung ausgeschlossen
Wer in Kenntnis des Betriebs eines Flughafens in dessen unmittelbarer Nähe auf seinem Grundstück ein Mehrfamilienwohnhaus errichtet, kann später bei erhöhten Lärmverhältnissen keine Entschädigung verlangen. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 26.10.2005 (Az. 1 U 98/01). Nach Ansicht des Gerichtes schließt das Hineinbauen in den vorhandenen Lärm auch dann einen Entschädigungsanspruch aus, wenn bei der Errichtung des Gebäudes die Schwelle des Unzumutbaren (noch) nicht erreicht war.
Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht