Fälligkeit der Schlussrechnung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. Januar 2006 (erneut) darauf hingewiesen, dass die Werklohnforderung aus einem VOB/B-Bauvertrag mit Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber fällig wird. Auf den Ablauf der zweimonatigen Frist gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B kommt es nicht an. Diese legt lediglich den Zeitraum fest, in welchem der Auftraggeber die Schlussrechnung des Auftragnehmers spätestens geprüft haben muss. Prüft der Auftraggeber „frühzeitig“ und teilt er dem Auftragnehmer das Ergebnis seiner Prüfung mit, muss er den festgestellten Betrag unverzüglich zur Auszahlung bringen.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt