Insolvenzantragspflicht

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 09.10.2006 nochmals unmissverständlich klargestellt, dass es keinen Grund gebe, im Zusammenhang mit der Insolvenzverschleppungshaftung nach § 64 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes den Begriff der Überschuldung anders als bisher auszulegen.

§ 64 GmbH-Gesetz besagt:

Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt..

§ 19 der Insolvenzordnung (InsO) führt aus:

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

Der Bundesgerichtshof hielt fest:

„Aus dem Aufbau der Norm des § 19 Abs. 2 InsO folgt ohne weiteres, dass die Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt. Im Haftungsprozess wegen Insolvenzverschleppung nach § 64 Abs. 2 GmbHG hat die Geschäftsleitung daher die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt außerdem zweifelsfrei, dass eine günstige Fortführungsprognose sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner Organe als auch die objektive - grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan) herzuleitende - Überlebensfähigkeit des Unternehmens voraussetzt.“

Verstößt der GmbH-Geschäftsführer gegen die Insolvenzantragspflicht, weil er die Frage der Überschuldung falsch beurteilt, so macht er sich nach § 84 GmbHG strafbar:

(1)   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es

1.    ...

2. als Geschäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 (...)  unterlässt, bei  

Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

(2)   Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Michael Meinhard
Rechtsanwalt