Mischkalkulation
Die Oberlandesgerichte Rostock (Beschluss vom 06.07.2005), Naumburg (Beschluss vom 22.09.2005) und Frankfurt (Beschluss vom 17.10.2005) haben dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) eine deutliche Absage erteilt, sofern darin hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer Mischkalkulation von einer Nachweispflicht des Bieters ausgegangen wird. Die genannten Oberlandesgerichte stellen klar, dass die Nachweispflicht bei der Vergabestelle liegt.
Soweit der BGH in seinem Beschluss vom 18. Mai 2004 mischkalkulierte Niedrigpreise
z. B. 0,01 als zwingenden Grund zum Ausschluss eines Angebotes ansieht lag diesem der ungewöhnliche Sachverhalt zugrunde, dass der Bieter die Mischkalkulation (Umlegung von Einheitspreisen einzelner Leistungspositionen auf andere Leistungspositionen) ausdrücklich zugegeben hat. Soweit der Bieter bei der Aufklärung des Angebotsinhaltes (§ 24 VOB/A) eine von der Vergabestelle behauptete Mischkalkulation bestreitet, ist es deren Aufgabe, einen entsprechenden Nachweis zu führen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Nachweis selten gelingen wird.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht