Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes

Nach einem aktuellen Urteil des BGH (Urteil vom 16. Januar 2007, Az.: VI ZR 248/05) ist die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO) im Rahmen der Abwägung grundsätzlich gegenüber jedem Mitverursacher zu berücksichtigen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall fuhr der Beklagte aus einer Grundstücksausfahrt. Er beachtete dabei nicht die mit ihrem Pkw heranfahrende Zeugin H. Diese konnte zwar durch eine Vollbremsung und ein Ausweichen nach links eine Kollision vermeiden. Der hinter der Zeugin H. fahrende Kläger bremste ebenfalls, kollidierte aber mit dem Fahrzeug H., da er den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte. Die Versicherung des Beklagten zahlte 50 % des Schadens des Klägers, der mit der Klage Ersatz des weiteren Schadens begehrte.

Die Versicherung des Beklagten sah in dem nicht eingehaltenen Sicherheitsabstand zu dem Fahrzeug der H. ein Mitverschulden des Klägers bei der Verursachung des Unfalls. Diese Auffassung schloss sich der BGH an. Soweit die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes den Unfall mit verursacht, ist dieser Verstoß gegen § 4 Abs. 1 St VO im Rahmen der Abwägung grundsätzlich gegenüber jedem Mitverursacher des Unfalls zu berücksichtigen.

Matthias Schmidt
Rechtsanwalt