Rechtschreibreform
Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. und 3. März 2006, wonach ab dem 1. August 2006 die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung in der Fassung von 2006 verbindliche Grundlage des Unterrichts an deutschen Schulen ist. Er sah sich durch die Rechtschreibreform in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs.1 des Grundgesetzes verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Klagen könne nur, wer durch den angegriffenen Beschluss der Kultusministerkonferenz in eigenen Grundrechten verletzt werde. Der Beschluss selbst habe keine unmittelbaren Auswirkungen, sondern bedürfe der Umsetzung durch die einzelnen Bundesländer. Diese Umsetzungsakte betreffen unmittelbar nur Schüler und Bedienstete staatlicher Behörden, die hierdurch zur Beachtung der neuen Rechtschreibregeln verpflichtet werden sollen.
Wer wie der Beschwerdeführer weder Schüler noch Bediensteter staatlicher Behörden sei, sei rechtlich nicht verpflichtet, die reformierte Rechtschreibung zu verwenden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Kultusministerkonferenz Verlage und Publikationsorgane aufgefordert hat, sich an die neuen Rechtschreibregeln zu halten. Dieser Appell enthalte keine rechtliche Verpflichtung.
Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin