Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer

Mit Urteil vom 24.November 2005 (Az: B 12 RA1/04 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) die Rentenversicherungspflicht möglicherweise auf selbstständige GmbH-Geschäftsführer ausgeweitet, soweit diese im Rahmen ihrer Selbstständigkeit nur für einen Auftraggeber tätig sind und keinen eigenen versicherungspflichtigen Angestellten beschäftigen. Bisher wurde eine Rentenversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nur dann angenommen, wenn sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft nehmen konnten. In solchen Fällen gelten auch die Geschäftsführer einer GmbH als abhängig Beschäftigte der Gesellschaft und sind prinzipiell sozialversicherungs- und somit auch rentenversicherungspflichtig. Einen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft wird grundsätzlich immer dann angenommen, wenn der Geschäftsführer mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile der GmbH hält oder anderweitig maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterversammlung nehmen kann. Haben GmbH-Geschäftsführer als Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH, gehen sie nach bisheriger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung keiner abhängigen Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechtes nach. Sie waren daher grundsätzlich auch nicht rentenversicherungspflichtig.

Das BSG hat mit seinem oben genannten Urteil nunmehr entschieden, dass zumindest ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer sogenannten Einmann-GmbH, soweit er nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine eigenen versicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt, rentenversicherungspflichtig ist. Hintergrund ist, dass das BSG in dem von ihm entschiedenen Fall den Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Einmann-GmbH als arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ansieht. Entscheidend ist nach Auffassung des BSG dabei allein, ob der Geschäftsführer selbst die genannten Vorraussetzungen der Versicherungspflicht (Tätigkeit nur für einen Auftraggeber, keine eigenen versicherungspflichtigen Angestellten) erfüllt. Dagegen kommt es auf die Verhältnisse der GmbH, d.h. auf die Frage, wie viele Auftraggeber diese ihrerseits hat und ob diese wenigstens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, nicht an.

Wie bereits oben ausgeführt, bezieht sich das Urteil des BSG lediglich auf einen Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Einmann-GmbH. Es ist jedoch davon auszugehen, dass zukünftig auch GmbH-Geschäftsführer, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft nehmen können – was wohl auf die Mehrheit aller GmbH-Geschäftsführer zutrifft – Rentenversicherungsbeiträge abzuführen haben. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Beiträge zur Rentenversicherung rückwirkend für bis zu 4 Jahre fällig werden können.

Die Rentenversicherungsträger halten sich derzeit mit einer Stellungnahme zu dem Urteil des Bundessozialgerichtes zurück. Offen ist daher, ob rückständige Beiträge eingefordert werden. Zudem kann bisher nicht abschließend beurteilt werden, ob die Versicherungspflicht nur die Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Einmann-GmbH (wie in dem Urteil des BSG) trifft oder alle Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschendem Einfluss. Angesicht der leeren Kassen der Rentenversicherungsträger dürfte jedoch davon auszugehen sein, dass das Urteil zu Lasten der GmbH-Geschäftsführer weit ausgelegt wird.

Matthias Schmidt
Rechtsanwalt