Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmer
Nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Saarbrücken stehen Mitarbeiter auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie außerhalb des Betriebes an einer Werbeaktion des Arbeitgebers teilnehmen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Witwe vor dem Sozialgericht gegen die gesetzliche Unfallversicherung geklagt. Ihr Mann hatte als Ruderer an einer Wettkampfveranstaltung teilgenommen, die der Betrieb zu Werbezwecken als Sponsor unterstützt hatte. Auf dem Rückweg verunglückte der Mann tödlich.
Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte Leistungen mit der Begründung ab, dem Wettkampf habe der betriebliche Bezug gefehlt. Mitglieder von Betriebssportgruppen stünden nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Wettkampf mit Anderen im Vordergrund stehe.
Das LSG Saarbrücken bestätigte zwar diesen Grundsatz, meinte aber, er liege in diesem Fall nicht vor. Der Ruderwettbewerb habe vorliegend in erster Linie zu Werbezwecken für den Arbeitgeber stattgefunden. Nach Auffassung der Richter war damit ein betrieblicher Bezug zur Arbeit gegeben, so dass der Mitarbeiter nicht anders zu behandeln sei als bei einem Unfall im Zusammenhang mit seiner eigentlichen Tätigkeit.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt