Unvollständige Mitteilung nach § 13 VgV

Die Vergabekammer Brandenburg hat mit Beschluss vom 13. März 2007 entschieden, dass bei einer erkennbar offensichtlich unvollständigen Mitteilung nach § 13 VgV (Vorinformation des nicht zum Zuge kommenden Bieters) der Bieter dieses noch am selben Tag, spätestens am Folgetag rügen und vom Auftraggeber die für erforderlich gehaltene nähere Begründung nachfordern muss.

Gemäß § 107 Abs. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer unzulässig, wenn der Bieter einen festgestellten Verstoß nicht unverzüglich gerügt hat. Sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften auf der Hand liegt, muss dieser innerhalb von ein bis zwei Tagen gerügt werden. Lediglich bei weniger offensichtlichen Verstößen, die ggf. die Beiziehung eines Rechtsbeistandes erfordern, ist die Rügefrist länger. Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist von einer Obergrenze von zwei Wochen auszugehen.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht