Versagung der Restschuldbefreiung

Der Bundesgerichtshof  hatte zu entscheiden, ob einem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn dieser in den für die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zwingend vorgeschriebenen Antragsformularen nicht angegeben hatte, dass er zur Sicherung eines Darlehens in Höhe von 30.000,00 € ein Patent an einen Darlehensgeber abgetreten hatte. 

Im Rahmen des Schlusstermins in dem Insolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung wegen "grob fahrlässige(r) Verletzung der Auskunftspflichten" versagt. Das Landgericht hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof führt in seinem Beschluss vom 21.09.2006, Az. IX ZB 7/06, aus, dass dem Schuldner zu Recht die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt worden sei. Der Schuldner habe durch Verschweigen des Sicherungsgegenstandes vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht. Es genüge insoweit, dass die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Dies ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs trotz einer Übertragung eines Vermögensgegenstandes zur Sicherheit der Fall, da der Masse immerhin ein im Kern geschützter Vermögensbestandteil erhalten bleibe. Es sei insoweit nicht ausgeschlossen, dass sich Ansprüche der Masse –  beispielsweise aufgrund Erlöschens der gesicherten Forderung oder vereinbarter Rückübertragung – ergeben. Daher sei das Verschweigen der Sicherungsübertragung geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.

Michael Meinhard
Rechtsanwalt