Vertragsstrafe
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Februar 2006 eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle zurückgewiesen, mit welchem dieses die Klage eines Auftraggebers gegen ein Bauunternehmen auf Zahlung von Vertragsstrafe abgewiesen hat. Die Parteien hatten ohne Bezugnahme auf die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe die Ausführungsfristen einvernehmlich verlängert. In diesem Fall sei im Zweifel davon auszugehen, dass die Vertragsstrafe nicht aufrechterhalten bleiben soll.
Verzögert sich bei einer Baumaßnahme die Fertigstellung aufgrund nicht von dem Bauunternehmen zu vertretenden Gründen und vereinbaren die Parteien des Bauvertrages daraufhin einen neuen Fertigstellungstermin, muss der Auftraggeber darauf achten, dass hinsichtlich des neuen Fertigstellungstermins ausdrücklich auf die vereinbarte Vertragsstrafe Bezug genommen wird. Lediglich bei einer Einigung der Parteien auf eine geringfügige Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins ist im Regelfall davon auszugehen, dass es bei der Vertragsstrafenbewährung bleiben soll.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt