Beifügung bautechnischer Nachweise nicht nötig
Nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung vom 1. September 2003 sind im Baugenehmigungsverfahren, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und im Bauanzeigeverfahren bautechnische Nachweise dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht beizufügen. Dies hat seine Ursache darin, dass die bautechnischen Nachweise im Sinne des § 66 BbgBO nicht mehr zum Prüfprogramm des mit der Erteilung der Baugenehmigung endenden Baugenehmigungsverfahrens gehören, § 62 Abs. 2 BbgBO. Die erforderlichen Prüfberichte und Bescheinigungen müssen der Bauaufsichtsbehörde spätestens vor Baubeginn vorliegen. Der Gesetzgeber hat diesen Kernbereich bauaufsichtlicher Tätigkeit aus dem Baugenehmigungsverfahren mit der neuen Bauordnung und Bauvorlagenverordnung im Jahre 2003 ausgelagert. Die lediglich der technischen Prüfung des rechtlich Genehmigten dienenden bautechnischen Nachweise können daher den Genehmigungsinhalt nicht näher konkretisieren, geschweige denn modifizieren (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Az. 2 S 120.05).
Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht