Beschäftigungszeit i.S.d. BAT
Mit einem ganz aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25. April 2007, Az.: 6 AZR 746/06) hat dieses entschieden, dass auch Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit i.S.d. BAT anzurechnen sind.
Die Parteien streiten im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses über die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis der im öffentlichen Dienst beschäftigten Klägerin Zeiten geringfügiger Beschäftigung als Beschäftigungszeit i.S.d. BAT anzurechnen sind. Unter Berücksichtigung dieser Zeiten wäre die Klägerin länger als 15 Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen und damit unkündbar i.S.v. § 53 Abs. 3 BAT, so dass die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung unwirksam wäre. Das zuständige Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht hatten die Kündigungsschutzklage mit der Begründung abgewiesen, tarifrechtliche Vorschriften des öffentlichen Dienstes stünden einer Berücksichtigung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung entgegen, die vor dem 01. Januar 2002 zurückgelegt worden seien.
Dieser Auffassung ist das Bundesarbeitsgericht nicht gefolgt. Vielmehr seien bei der Berechnung der Beschäftigungszeit der Klägerin die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung mit zu berücksichtigen. Zur Begründung führt es aus, dass § 4 Abs. 1 des 77 Punkte Tarifvertrags zur Änderung des BAT vom 29. Oktober 2001 unwirksam ist. Nach dieser Bestimmung sind geringfügige Beschäftigungen i.S.d. § 8 SGB IV (sogenannte 400-Euro-Kräfte) bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nur zu berücksichtigen, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind. Durch diese Bestimmungen wird nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die Tarif-Regelung führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter. Sie ist daher unwirksam. Damit war die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung unkündbar i.S.v. § 53 Abs. 3 BAT und hätte nur außerordentlich gekündigt werden können.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt