Europaweite Vergabe
Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 15. März 2007 entschieden, dass die Vergabe eines Auftrages, der zuvor ausgeschrieben, kurz nach Auftragsvergabe aber vorzeitig gekündigt wurde, an einen der zuvor beteiligten Bieter ohne ein erneutes Vergabeverfahren nichtig ist, wenn die anderen zuvor beteiligten Bieter über den beabsichtigten Vertragsschluss nicht rechtzeitig informiert werden.
Gemäß § 13 S. 6 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) ist ein Vertrag nichtig, der geschlossen wurde, ohne dass die nicht berücksichtigten Bieter mindestens 14 Tage vor der Zuschlagserteilung über diese informiert wurden. Das Oberlandesgericht in Hamburg stellt klar, dass die Informationspflicht des Auftraggebers auch bei einer sog. Zweitvergabe zu beachten ist.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt