Funktionale Leistungsbeschreibung und geschuldetes Bausoll

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 14. Juli 2005 die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt, dass in Fällen in denen Risiken in der Leistungsbeschreibung offen ausgewiesen sind und der Bieter in Kenntnis dieser Risiken ein Angebot abgibt, Fehlkalkulationen allein zu seinen Lasten gehen. In dem konkreten Fall sollte nach dem Leistungsverzeichnis der Stahlüberbau einer Brücke „entsprechend statischen und konstruktiven Erfordernissen nach Zeichnung“ unter Verwendung der beiden Stahlsorten St 37-2 und St 52-3 hergestellt werden. Der Kalkulation des Auftragnehmers lag die Annahme zugrunde, dass sich der Stahlüberbau zu 80 % aus der preiswerteren Stahlsorte St 37-2 und zu 20 % aus der höherwertigen Stahlsorte St 52-3 herstellen lasse. Nach Auftragserteilung ergab die Auswertung der Statik jedoch, dass die beiden Stahlsorten im umgekehrten Verhältnis eingebaut werden mussten.

Das OLG Celle (wie auch das Kammergericht in seinem Urteil vom 15. Juli 2004; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 31. März 2005 zurückgewiesen) stellt klar, dass es keinen Rechtsgrundsatz gibt, nach dem riskante Leistungen nicht übernommen werden können. Zwar ist der öffentliche Auftraggeber nach § 9 VOB/A gehalten, die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass die Bieter ihre Preise sicher berechnen können. Gibt der Bieter bei einer unklaren Leistungsbeschreibung jedoch ein Angebot ab, kann er auch dann keine Mehrkosten durchsetzen, wenn er (z. B. anhand seiner Urkalkulation) eine Fehlkalkulation nachweisen kann. Der Bieter hat in einem derartigen Fall nur die Möglichkeit, die unklare Ausschreibung zu rügen, das Risiko einer eventuellen Fehlkalkulation einzugehen oder von der Abgabe eines Angebotes Abstand zu nehmen.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht