Haftpflichtversicherung des Architekten
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 04. Oktober 2006 entschieden, dass eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigeobliegenheit des Ingenieurs/Architekten gegenüber der Haftpflichtversicherung auch dann vorliegt, wenn er der Auffassung ist, die gegen ihn im Rahmen eines Selbstständigen Beweisverfahrens erhobenen Vorwürfe ließen sich abwehren, und er deshalb eine Schadensanzeige unterlässt. Da die Unterlassung der unverzüglichen Anzeige generell geeignet sei, die Interessen einer Versicherung ernsthaft zu gefährden, sei diese leistungsfrei.
Gemäß § 5 Nr. 2 AHB (Allgemeine Geschäftsbedingungen der Haftpflichtversiche-
rungen) ist jeder Versicherungsfall der Versicherung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Hinterlässt der Versicherungsnehmer die unverzügliche Anzeige, muss er damit rechnen, dass seine Versicherung leistungsfrei wird.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt